Mietvertrag erstellen: Das sollten Vermieter beachten

Marle Schwien

Aktualisiert am Sept. 24 • 4 Minuten Lesezeit

Der Mietvertrag verleiht dem Vermieter, ebenso aber dem Mieter während des Mietverhältnisses den gesetzlichen Spielraum. Er setzt die Rechte und Pflichten beider Parteien gemäß § 535 BGB fest und kann im Streitfall ausschlaggebend sein.

Wir erklären Ihnen verschiedene Arten von Mietverträgen, die Sie vor einem Mietverhältnis kennen sollten. Danach zeigen wir auf, welche wichtigen Komponenten in einem Mietvertrag festgehalten werden sollten und auch müssen. Zum Schluss geben wir eine Antwort auf die Frage, ob die Quadratmeterzahl im Vertrag nun korrekt angegeben werden muss oder nicht.

Mietvertrags-Arten: Welcher Mietvertrag passt zu mir?

Mietvertrag ist nicht gleich Mietvertrag - je nach Art und Dauer können sich Vermieter und Mieter zwischen fünf unterschiedlichen Arten von Mietverträgen entscheiden:

  • Befristeter Mietvertrag
  • Unbefristeter Mietvertrag
  • Indexmietvertrag
  • Staffelmietvertrag
  • Untermietvertrag

Befristeter Mietvertrag

Beim befristeten Mietvertrag, auch Zeitmietvertrag genannt, wird die Mietdauer vor Vertragsabschluss bereits genau festgelegt. Ein befristetes Mietverhältnis unterliegt jedoch einem rechtssicheren Befristungsgrund: Nach Ablauf der Mietzeit muss der Vermieter entweder einen Eigenbedarf, Betriebsbedarf, Umbau oder eine Instandsetzung planen.

Unbefristeter Mietvertrag

Ein unbefristeter Mietvertrag setzt keinen zeitlichen Rahmen für das Mietverhältnis voraus. Das Verhältnis gilt so lange, bis Vermieter oder Mieter das Mietverhältnis schriftlich beenden. Mieter müssen keinen Grund nennen, dafür aber die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten (§ 573 c BGB). Vermieter hingegen müssen für die Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse angeben.

Indexmietvertrag

Ein Indexmietvertrag koppelt die Miethöhe an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Grundlage hierfür ist der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, festgelegt vom Statistischen Bundesamt.

Staffelmietvertrag

Ein Staffelmietvertrag bindet die Miethöhe an eine im Mietvertrag festgelegte Summe. Hierbei trifft jährlich automatisch eine prozentuale Mieterhöhung ein.

Gut zu wissen: Die Miete darf dennoch nicht über 20 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Untermietvertrag

Der Untermietvertrag wandelt den Hauptmieter zum Vermieter vom Untermieter. In Deutschland wohnen viele junge Berufstätige oder Studenten in einer Wohngemeinschaft, einer sogenannten WG. Vermieter stehen hier vor der Herausforderung, einen Mietvertrag für mehrere Mieter aufzusetzen.

Als einfachste Lösung wird hier häufig ein Hauptmieter für die WG ausgesucht, der für die Mietzahlungen jedes Mitbewohners haftet und als einziger Bewohner den Mietvertrag kündigen kann. Vermieter und Mieter pflegen in diesem Fall ein (un)befristetes Mietverhältnis, während der Hauptmieter einen Untermietvertrag mit seinen Mitbewohnern aufsetzt.

Wer kann einen Mietvertrag erstellen?

Einen Mietvertrag kannst du als Vermieter in der Regel selbst erstellen. In den meisten Fällen wird jedoch empfohlen, den Vertrag von einem Rechtsanwalt aufsetzen zu lassen um Fehler zu vermeiden. Das bietet den Vorteil, dass der Vertrag auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und die Bedürfnisse der Mietparteien zugeschnitten werden kann.

Welchen Inhalt hat ein Mietvertrag?

Jeder Mietvertrag kann individuell auf das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter zugeschnitten werden. Dennoch gibt es einige Bestandteile, die im Mietvertrag zwingend genannt werden müssen. Dazu zählen: der Name, die Adresse der Immobilie, Dauer, Miethöhe und Verteilung der Betriebs- und Nebenkosten.

Bei anderen Regelungen treffen die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Bestimmungen (§ 535 bis 580a), wenn für diese im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen wurde. Dazu zählen unter anderem: Schönheitsreparaturen, Haustiere und eine regelmäßige Mieterhöhung.

Dies sind die wichtigsten Vertragsbestandteile eines Mietvertrages:

  • Personenbezogene Angaben des Mieters (Name des Hauptmieters, Namen aller zukünftiger Bewohner, Adresse, Geburtsdatum)
  • Name und Adresse des Vermieters
  • Adresse des Mietobjekts
  • Mieträume: Angaben zum Wohnraum, der vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird (Anschrift, Lage, Etage, Vorder- und Rückgebäude, Anzahl der Zimmer, weitere Räume wie Bad, Dusche, Toilette, Flur, Diele, Zugang und Anzahl der ausgehändigten Schlüssel)
  • Angaben zu Kellerabteil, Dachboden, Garten etc.
  • Höhe der Kaltmiete
  • Mietzahlungen: Zeitpunkt der Zahlung der monatlichen Gesamtmiete sowie die Kontodaten und mögliche Konsequenz bei verspäteter oder versäumter Mietzahlung
  • Verteilung der Betriebs- und Nebenkosten
  • Datum des Mietbeginns
  • Angabe zum Mietverhältnis (unbefristeter oder befristeter Vertrag)
  • Angabe der Dauer des Mietverhältnisses (bei befristeten Verträgen)
  • Befristungsgrund (bei befristeten Mietverträgen)
  • Angaben zur Mieterhöhung (bei Index- und Staffelmietverträgen)
  • Höhe der Mietkaution: Gut zu wissen: Als finanzielle Sicherheit darf der Vermieter maximal drei Monatsmieten verlangen.
  • Nutzung der Mieträume: Im Mietvertrag kann der zulässige Gebrauch der Wohnung festgelegt werden. Eine gewerbliche Nutzung kann damit untersagt werden. Der Mieter darf den Wohnraum nur zum im Vertrag bestimmten Zweck benutzen
  • Hausordnung: Die Hausordnung enthält Regeln für das Zusammenleben im Haus und gilt für alle Mieter. Damit sie gültig ist, muss sie dem Mietvertrag beigelegt werden.
  • Kleinreparaturen: Eine entsprechende Klausel schützt den Vermieter davor, kleinere Reparaturen selbst übernehmen zu müssen. Vorsicht: Die Kleinreparaturklausel muss wie vorgegeben übernommen werden - ohne Veränderungen oder Ergänzungen - damit sie ihre Gültigkeit behält. Mieter müssen Kosten für Kleinreparaturen bis maximal 100 Euro je Reparatur übernehmen. Zusätzlich darf der jährliche Reparaturaufwand nicht mehr als 8 Prozent der Jahresgrundmiete betragen.
  • Schönheitsreparaturen: Die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses. Welche Ausnahmen und Zeitabstände treffen für welchen Mietraum zu?
  • Bauliche Veränderungen: Welche Um- und Einbauten dürfen nur nach Erlaubnis des Vermieters umgesetzt werden und wer haftet für Schäden, die entstehen?
  • Kündigungsausschluss: Ein Vermieter kann eine Klausel im Mietvertrag eintragen, mit der Vermieter und Mieter für maximal fünf Jahre auf ihr Kündigungsrecht verzichten.
  • Rückgabe der Mieträume: Welcher Zustand muss bei der Übergabe der Mieträume hergestellt werden?
  • Unterschriften aller Parteien (Mieter und Vermieter)

Muss die Quadratmeterzahl im Vertrag genau angegeben werden?

Die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl gilt als Maßstab für die Berechnung der Miete und die Abrechnung von Betriebskosten. Häufig schätzen Vermieter die Wohnfläche ein oder vertrauen auf die Angaben des Vormieters. Doch hier sollten Vermieter vorsichtig sein, denn die Miete kann vom Mieter für eine falsche Flächenangabe zurückgefordert werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Mieter eine geringere Miete erhalten darf, wenn die Flächenabweichung mehr als 10 Prozent ausmacht.

Gut zu wissen: Die Flächenangabe ist im Mietvertrag keine Pflicht. Daher können Sie auch auf die Flächenangabe im Mietvertrag verzichten, wenn Sie sich hinsichtlich der Größe der Wohnfläche nicht sicher sind.

Ist ein Mietvertrag nur schriftlich gültig?

Wer ein Mietverhältnis mit einem Mieter eingeht, sollte den Mietvertrag stets schriftlich abschließen, obwohl es keine gesetzliche Vorgabe bezüglich der Form des Mietvertrags gibt. Mit dem schriftlichen Abschluss des Mietvertrags vermeiden beide Parteien Unstimmigkeiten, ausserdem lassen sich so Streitigkeiten besser aus dem Weg räumen.

Sobald der Mietvertrag sowohl vom Vermieter, als auch vom Mieter unterschrieben wurde, erhält er seine Gültigkeit und beide Parteien unterliegen den Rechten und Pflichten, die mit dem Mietvertrag einhergehen.

Kann man den Mietvertrag nachträglich ändern?

Sobald ein Mietvertrag geschlossen wurde, ist es sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter nicht möglich, diesen einseitig abzuändern. Der Mietvertrag darf nur dann nachträglich verändert werden, wenn beide Parteien zustimmen. Sollte die Änderung des Mietvertrags nachteilig für den Mieter sein, ist dieser nicht verpflichtet sie zu akzeptieren.

Fazit zur Erstellung des Mietvertrags

Der Mietvertrag beinhaltet gemäß § 535 BGB alle Rechte und Pflichten für Vermieter und Mieter während eines Mietverhältnisses. Der Vermieter muss sich vor dem Erstellen des Mietvertrages auf einen Mietvertrag festlegen: Ob befristeter oder unbefristeter Mietvertrag, Index - oder Staffelmietvertrag oder aber Untermietvertrag – je nach Vorstellung des Mietverhältnisses muss der Vermieter sich vorab für eine Form des Mietvertrages entscheiden.

In dem Mietvertrag müssen einige Fakten zwingend erwähnt werden. Dazu zählen der Name beider Parteien, die Adresse der Immobilie, Dauer, Miethöhe und Verteilung der Betriebs- und Nebenkosten. Dennoch sollte der Vermieter auch noch weitere Vereinbarungen im Mietvertrag erwähnen, da andernfalls die im BGB festgelegten Regelungen (§ 535 bis 580a) greifen. Dazu zählen unter anderem Schönheitsreparaturen, Haustiere und eine regelmäßige Mieterhöhung.

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken. Bitte wende Dich für eine Rechtsberatung an die zuständigen Behörden oder einen Anwalt.

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